AGB der Source One Plastics GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) für den Einkauf von Ware durch die Source One Plastics GmbH gelten ausschließlich, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) vereinbart haben. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, Source One Plastics GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote des Vertragspartners gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung durch die Source One Plastics GmbH als angenommen.
2. Sämtliche in den Bestellungen der Source One Plastics GmbH enthaltenen Vorgaben für die Lieferung von Ware sind verbindlich. Dies gilt insbesondere für den Preis, die Beschaffenheit und die Menge sowie die Leistungszeit und den Leistungsort.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit/Verzug
1. Haben sich die Parteien auf die Abholung der Ware durch die Source One Plastics GmbH geeinigt, erfolgt diese grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss. Individuell mit dem Vertragspartner vereinbarte Liefertermine oder -fristen bleiben unberührt.
2. Kommt der Vertragspartner in Liefer- oder Leistungsverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Source One Plastics GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der Source One Plastics GmbH insbesondere das Recht die Leistung zu verlangen, bleiben unberührt.
3. Haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Vertragspartner die Ware an den von Source One Plastics GmbH bestimmten Ort liefern soll, hat die Lieferung der Ware durch den Vertragspartner innerhalb von 7 Kalendertagen zu erfolgen. Individuell mit dem Vertragspartner vereinbarte Liefertermine oder -fristen bleiben unberührt.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Source One Plastics GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.
5. Bei Überschreitung der Lieferzeit durch den Vertragspartner stehen der Source One Plastics GmbH die gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 4 Subunternehmer
Die Vertragspartner sind berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung dieses Vertrages oder Teilen dieses Vertrages zu beauftragen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Erfüllung sämtlicher Anforderungen, die dieser Vertrag an die Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde stellt, sowie die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen auch von allen mit der Erfüllung dieses Vertrages beauftragten Subunternehmer zu verlangen und laufend zu überprüfen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die zwischen den Vertragsparteien jeweils vereinbarten Preise. Unterfällt das Geschäft der Umsatzsteuerpflicht, schließt der vereinbarte Preis die Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe ein.
2. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger und mangelfreier Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Bei Zahlung von Source One Plastics GmbH innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungszugang ist ein Abzug von 3% Skonto zulässig.
3. Source One Plastics GmbH ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sämtliche Nachweise und Dokumente (z.B. Wiegeschein, Abnahmeprotokoll etc.) vom Vertragspartner erbracht und Source One Plastics GmbH zugegangen sind.
4. Forderungen des Vertragspartners dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Source One Plastics GmbH abgetreten oder verpfändet werden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
5. Bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten hat der Vertragspartner Source One Plastics GmbH vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
§ 6 Abwicklung der Lieferung
1. Soweit keine Abholung durch die Source One Plastics GmbH vereinbart ist, hat die Lieferung an den jeweils zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort/Empfangsstelle zu erfolgen (Erfüllungsort). Der Vertragspartner hat sich die Übergabe schriftlich bestätigen zu lassen.
2. Die Ware ist handelsüblich anzuliefern. Die Lieferung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten/Fraktionen vorgenommen werden.
3. Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners gelten nur, soweit sie sich auf eine Zahlungsverpflichtung der Source One Plastics GmbH für die jeweilige Ware beziehen, an denen der Vertragspartner sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
4. Die Deklaration von Lieferungen in Frachtbriefen, Lieferscheinen, Konnossementen und sonstigen Lieferpapieren muss vollständig sein und hat den jeweils gültigen Vorschriften zu entsprechen. Kosten und Schäden aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner stellt Source One Plastics GmbH frei von Ansprüchen Dritter, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gegen Source One Plastics GmbH erhoben werden.
5. Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über die zur Beförderung der Ware erforderliche Genehmigung verfügt. Die Beförderung sowie Einfuhr der von Source One Plastics GmbH bestellten Ware hat unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und Zollbestimmungen, zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Source One Plastics GmbH berechtigt, erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Vertragspartners zu ergreifen, auch soweit es sich um eine Beförderung auf dem Betriebsgelände der Empfangsstelle handelt.
6. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die avisierten Ladegewichte eingehalten werden. Entstehende Mehrkosten bei Minderauslastung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Kosten für Frachtausfall hat der Vertragspartner an die Source One Plastics GmbH zu zahlen. Sollte es zu Verzögerungen der Stand- und/oder Lieferzeiten kommen, hat der Vertragspartner den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
7. Ergänzend gelten für den Bereich Lagerung, Umschlag und Handling die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), soweit in diesen AEB nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 7 Gefahrübergang
Haben die Parteien die Lieferung der Ware durch den Vertragspartner vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Ablieferung der Ware bei Source One Plastics GmbH oder der von Source One Plastics GmbH benannten Empfangsstelle auf diese über. §447 BGB findet keine Anwendung. Bei vereinbarter Abnahme ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Im Übrigen gilt das Gesetz.
§ 8 Produkthaftung
1. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Source One Plastisch GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung im Sinne von Ziff. 1 ist der Vertragspartner verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von Source One Plastics GmbH durchgeführten Maßnahmen ergeben.
3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Source One Plastics GmbH bleiben unberührt.
§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Source One Plastics GmbH haftet auf Schadensersatz– gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Source One Plastics GmbH nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im letztgenannten Fall ist die Haftung von Source One Plastics GmbH jedoch auf Source One Plastics GmbH den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
§ 10 Mängelansprüche
1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) Bei Mängelfeststellung gilt die Rüge jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung durch die Source One Plastics GmbH beim Vertragspartner eingeht.
2. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von Source One Plastics GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die Source One Plastics GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
3. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Übergabe der Ware.
§ 11 Lieferantenregress
Der Source One Plastics GmbH stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
§ 12 Vertraulichkeit
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung mitgeteilten oder sonstigen bekanntgewordenen, geheimhaltungsbedürftigen Daten und technischen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zu offenbaren, als dies aus rechtlichen Gründen zwingend oder zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
2. Der Vertragspartner darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Source One Plastics GmbH mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
§ 13 Abfallrechtliche Vorschriften / Genehmigungen
1. Alle Leistungen der Vertragspartner unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der jeweils gültigen Fassung, den aufgrund des KrWG erlassenen und jeweils gültigen Verordnungen und Vorschriften, insbesondere der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV), der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV), Deponieverordnung (DepV) sowie den jeweils gültigen Vorschriften der Bundesländer, den behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Abfallentsorgungs- und verwertungsanlagen.
2. Im Bereich Verpackungen, hat der Vertragspartner die Einhaltung der Regelungen der VerpackV und der jeweils gültigen LAGA M 37 sicher zu stellen.
3. Die Beantragung ggf. erforderlicher Genehmigungen, das Stellen aller sonstigen noch erforderlichen öffentlich- rechtlichen Anträge und die Abgabe aller erforderlichen Erklärungen erfolgt namens und auf Rechnung des Vertragspartners.
4. Insbesondere ist bei der Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) 1013/2006 das ordnungsgemäße Ausfüllen und die Mitführung des Dokuments gemäß Anhang VII der Verordnung sicherzustellen, das von der Partei, die die Verbringung veranlasst und vom Empfänger sowie, falls dieser die Abfälle nicht selbst verwertet, von dem Betreiber der Verwertungsanlage bei Übergabe der Abfälle zu unterzeichnen ist. Sollte die Verbringung oder die Verwertung der Abfälle nicht in der vorhergesehenen Weise abgeschlossen werden oder stellt sich heraus, dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wird, hat die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, für die Rücknahme der Abfälle oder deren Verwertung auf andere Weise sowie für eine eventuell erforderliche Zwischenlagerung der Abfälle zu sorgen.
5. Für den Fall, dass die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, zur Erfüllung dieser Pflichten nicht in der Lage ist (z.B. bei Insolvenz), übernimmt automatisch der Empfänger die vorgenannten Rücknahme, Verwertungs- und Zwischenlagerungspflichten.
6. Die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, ist verpflichtet, die Unterlagen über die Abfallverbringung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Beginn der Verbringung aufzubewahren. Der zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Partei, die die Verbringung veranlasst hat, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.
§14 Antikorruption
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenwirken und die dahingehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. „Bestechung und Korruption“ bedeutet der Missbrauch anvertrauter Befugnisse zum persönlichen Vorteil, so unter anderem das Anbieten, Versprechen, Gewähren, Annehmen oder Erbitten eines persönlichen Vorteils als Gegenleistung für eine gesetzeswidrige oder ethisch nicht vertretbare Handlung, die Verletzung einer Treuepflicht oder eine andere unzulässige Handlung oder die Belohnung einer Person, einer Gesellschaft oder einer Amtsstelle für eine solche Handlung, insbesondere strafbare Handlungen im Sinne der §§ 298, 299, 333, 334 Strafgesetzbuch (StGB). Persönliche Vorteile schließen alle Arten Geschenke, Darlehen, Honorare, Belohnungen oder anderen Anreize (Steuern, Dienstleistungen, Spenden, etc.) ein.
2. Die unter vorgenannter Ziff. 1 aufgeführte Verpflichtung gilt auch für alle Mitarbeiter der Vertragspartner, also insbesondere für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder alle anderen im Namen eines Unternehmens handelnden Personen.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN_Kaufrechts (CISG). Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche/Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner ist für beide Teile Gifhorn.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertrags bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) für den Verkauf von Ware durch die Source One Plastics GmbH gelten ausschließlich, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) vereinbart haben. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn die Source One Plastics GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Diese AVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot/Vertragsschluss
1. Angebote von Source One Plastics GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Source One Plastics GmbH die Annahme der Bestellung des Vertragspartners bestätigt. Ein Vertrag zwischen der Source One Plastics GmbH und dem Vertragspartner kommt auch ohne Bestätigung der Source One Plastics GmbH zustande, wenn die Source One Plastics GmbH die bestellte Leistung erbringt und der Vertragspartner diese annimmt.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit/Verzug
3. Haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Source One Plastics GmbH die Ware liefern soll, hat die Lieferung der Ware durch Source One Plastics GmbH innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss zu erfolgen. Individuell mit dem Vertragspartner vereinbarte Liefertermine oder -fristen bleiben unberührt.
4. Haben sich die Parteien auf die Abholung der Ware durch den Vertragspartner geeinigt, hat diese innerhalb von 7 Kalendertagen zu erfolgen. Individuell mit dem Vertragspartner vereinbarte Liefertermine oder -fristen bleiben unberührt.
5. Die Einhaltung der von Source One Plastics GmbH geschuldeten Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Kommt der Vertragspartner in Annahme- oder Leistungsverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Source One Plastics GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der Source One Plastics GmbH bleiben unberührt. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Leistungsverzug geraten ist.
6. Die Lieferung von Source One Plastics GmbH steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Source One Plastics GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Nicht von Source One Plastics GmbH zu vertretende Lieferhemmnisse infolge höherer Gewalt, unvorhersehbaren Behinderungen durch Dritte und sonstigen Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches der Source One Plastics GmbH liegen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und Naturkatastrophen – sowie der Eigenbelieferungsvorbehalt entbinden die Source One Plastics GmbH für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwaig vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Sie berechtigen die Source One Plastics GmbH auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. Diese Umstände berechtigen die Source One Plastics GmbH vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, wenn die genannten Umstände die Leistungen nicht nur vorübergehend unmöglich machen und bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren. Die Source One Plastics GmbH wird dem Vertragspartner im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung – soweit diese bereits erbracht wurde – erstatten.
7. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen i.S.d. § 3 Abs. 4 um mehr als drei Monate verzögert, sind die Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist, unbeschadet seines Rücktrittsrechts nach § 437 Nr. 2 BGB im Falle einer Lieferung, zum Rücktritt vom Vertrag wegen nicht-, nicht rechtzeitiger oder sonst nicht vertragsgemäßer Leistung durch die Source One Plastics GmbH nur berechtigt, wenn die Source One Plastics GmbH die Leistungsstörung zu vertreten hat und eine vom Vertragspartner gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
8. Die Source One Plastics GmbH ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
§ 4 Subunternehmer
Die Vertragspartner sind berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung dieses Vertrages oder Teilen dieses Vertrages zu beauftragen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Erfüllung sämtlicher Anforderungen, die dieser Vertrag an die Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde stellt, sowie die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen auch von allen mit der Erfüllung dieses Vertrages beauftragten Subunternehmer zu verlangen und laufend zu überprüfen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die zwischen den Vertragsparteien jeweils vereinbarten Preise. Unterfällt das Geschäft der Umsatzsteuerpflicht, gilt der vereinbarte Preis zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Der Abzug von Skonto bedarf eines besonderen schriftlichen Ausweises der Source One Plastics GmbH in der Bestellung, Auftragsbestätigung oder Rechnung.
2. Soweit keine Zahlungsfristen und -arten in den Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Verträgen der Source One Plastics GmbH bestimmt sind, sind Rechnungen 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsdatum zu begleichen. Die Source One Plastics GmbH ist berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens sowie von Fälligkeitszinsen gegenüber Kaufleuten bleibt vorbehalten.
3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisanpassungen durch die Source One Plastics GmbH wegen veränderter Lohnkosten, Materialpreissteigerungen oder Energiekostenerhöhungen für Leistungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Source One Plastics GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
§ 6 Sicherheiten
Die Source One Plastics GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von der Source One Plastics GmbH durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 7 Übernahmebedingungen
1. Vor jeder Abholung kontrolliert der Vertragspartner, ob es sich bei der bereitgestellten Ware um die jeweils beauftragte Fraktion handelt. Ist dies nicht der Fall, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Source One Plastics GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über die zur Beförderung der bereitgestellten Ware erforderliche Genehmigung verfügt.
3. Bei Lieferung der Ware durch die Source One Plastics GmbH stellt der Vertragspartner sicher, dass die vereinbarten Stand- und Lieferzeiten eingehalten werden. Für etwaige vom Vertragspartner zu vertretende Verzögerungen haftet der Vertragspartner.
4. Ergänzend gelten für den Bereich Lagerung, Umschlag und Handling die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
§ 8 Gefahrübergang
Im Falle einer Lieferung der Ware vom Lager der Source One Plastics GmbH an den Vertragspartner, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners. Erfüllungsort (Leistungsort) ist der Versandort.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Source One Plastics GmbH behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter Ware bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung aller jetzigen und zukünftigen Forderungen einschließlich der gültigen Mehrwertsteuersteuer aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Source One Plastics GmbH berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder die gelieferten Waren zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transport- und sonstigen Kosten trägt der Vertragspartner.
3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor vollständiger Bezahlung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder einem sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner die Source One Plastics GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Source One Plastics GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der Source One Plastics GmbH insoweit entstehenden Ausfall.
4. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsvorgang berechtigt. Er tritt der Source One Plastics GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura_Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Die Source One Plastics GmbH verpflichtet sich dabei, die Einziehung der Forderung zu unterlassen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist/wird oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Bei Vorliegen einer der in Satz 5 genannten Fälle, kann die Source One Plastics GmbH verlangen, dass der Vertragspartner der Source One Plastics GmbH unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellt und den Schuldnern des Vertragspartners die Abtretung mitteilt.
5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung („Verarbeitung“) der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner erfolgt stets namens und in Auftrag der Source One Plastics GmbH, ohne die Source One Plastics GmbH zu verpflichten. Sofern die Vorbehaltsware mit der Source One Plastics GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Source One Plastics GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Source One Plastics GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Source One Plastics GmbH verwahrt.
6. Bei Lieferung ins Ausland gilt: Wurde die Ware vor Zahlung aller vom Vertragspartner aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Source One Plastics GmbH, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die gelieferte Ware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es der Source One Plastics GmbH jedoch, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so kann die Source One Plastics GmbH alle Rechte dieser Art ausüben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Maßnahmen der Source One Plastics GmbH mitzuwirken, die sie zum Schutz ihres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes an der Ware treffen werden.
§ 10 Haftung
1. Die Source One Plastics GmbH haftet auf Schadensersatz– gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Source One Plastics GmbH nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im letztgenannten Fall ist die Haftung von der Source One Plastics GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
§ 11 Gewährleistung
1. Ist die Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Für die Haftung von der Source One Plastics GmbH gilt § 10.
2. Gewährleistungsrechte des Vertragspartners bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und den Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Bei Mängelfeststellung gilt die Rüge jedenfalls dann als rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung durch den Vertragspartner bei der Source One Plastics GmbH eingeht.
3. Auf Verlangen ist die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von der Source One Plastics GmbH dieser zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen kann die Source One Plastics GmbH dem Vertragspartner die Frachtkosten sowie den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Mangelhaftigkeit für den Vertragspartner nicht erkennbar war.
4. Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel dar. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 12 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Die gleiche Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
2. Die Verjährungsfrist nach Abs. (1) gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn die Source One Plastics GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
§ 13 Vertraulichkeit
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung mitgeteilten oder sonstigen bekanntgewordenen, geheimhaltungsbedürftigen Daten und technischen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zu offenbaren, als dies aus rechtlichen Gründen zwingend oder zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
2. Der Vertragspartner darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Source One PlasticsSource One Plastics GmbH GmbH mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
§ 14 Abfallrechtliche Vorschriften / Genehmigungen
1. Alle Leistungen der Vertragspartner unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der jeweils gültigen Fassung, den aufgrund des KrWG erlassenen und jeweils gültigen Verordnungen und Vorschriften, insbesondere der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV), der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV), Deponieverordnung (DepV) sowie den jeweils gültigen Vorschriften der Bundesländer, den behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Abfallentsorgungs- und verwertungsanlagen.
2. Im Bereich Verpackungen, hat der Vertragspartner die Einhaltung der Regelungen der VerpackV und der jeweils gültigen LAGA M 37 sicher zu stellen.
3. Die Beantragung ggf. erforderlicher Genehmigungen, das Stellen aller sonstigen noch erforderlichen öffentlich- rechtlichen Anträge und die Abgabe aller erforderlichen Erklärungen erfolgt namens und auf Rechnung des Vertragspartners.
4. Insbesondere ist bei der Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) 1013/2006 das ordnungsgemäße Ausfüllen und die Mitführung des Dokuments gemäß Anhang VII der Verordnung sicherzustellen, das von der Partei, die die Verbringung veranlasst und vom Empfänger sowie, falls dieser die Abfälle nicht selbst verwertet, von dem Betreiber der Verwertungsanlage bei Übergabe der Abfälle zu unterzeichnen ist. Sollte die Verbringung oder die Verwertung der Abfälle nicht in der vorhergesehenen Weise abgeschlossen werden oder stellt sich heraus, dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wird, hat die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, für die Rücknahme der Abfälle oder deren Verwertung auf andere Weise sowie für eine eventuell erforderliche Zwischenlagerung der Abfälle zu sorgen.
5. Für den Fall, dass die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, zur Erfüllung dieser Pflichten nicht in der Lage ist (z.B. bei Insolvenz) übernimmt automatisch der Empfänger die vorgenannten Rücknahme, Verwertungs- und Zwischenlagerungspflichten.
6. Die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, ist verpflichtet, die Unterlagen über die Abfallverbringung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Beginn der Verbringung aufzubewahren. Der zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Partei, die die Verbringung veranlasst hat, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.
§15 Antikorruption
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenwirken und die dahingehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. „Bestechung und Korruption“ bedeutet der Missbrauch anvertrauter Befugnisse zum persönlichen Vorteil, so unter anderem das Anbieten, Versprechen, Gewähren, Annehmen oder Erbitten eines persönlichen Vorteils als Gegenleistung für eine gesetzeswidrige oder ethisch nicht vertretbare Handlung, die Verletzung einer Treuepflicht oder eine andere unzulässige Handlung oder die Belohnung einer Person, einer Gesellschaft oder einer Amtsstelle für eine solche Handlung, insbesondere strafbare Handlungen im Sinne der §§ 298, 299, 333, 334 Strafgesetzbuch (StGB). Persönliche Vorteile schließen alle Arten Geschenke, Darlehen, Honorare, Belohnungen oder anderen Anreize (Steuern, Dienstleistungen, Spenden, etc.) ein.
2. Die unter vorgenannter Ziff. 1 aufgeführte Verpflichtung gilt auch für alle Mitarbeiter der Vertragspartner, also insbesondere für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder alle anderen im Namen eines Unternehmens handelnden Personen.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN_Kaufrechts (CISG). Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche/Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner ist für beide Teile Gifhorn.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertrags bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
Dezember, 2019